Satzung
Der Vorstand
Berlin, 10. Oktober 2007 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen
§ 1 Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Pakistanische Gemeinschaft für Kultur und Demokratie e.V. (Pak-German Council for Culture and Democracy)".
2. Der Sitz ist Berlin. Der Verein ist im Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
3. Zweck der Deutsch-Pakistanischen Gemeinschaft ist, das gegenseitige Verständnis beider Länder nachdrücklich zu erhöhen sowie Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund aus Pakistan und Deutschland zusammenzubringen, um soziale Kontakte zu stärken und damit in den Bereichen Politik, Kultur und Soziales Kooperationen anzuregen. Außerdem wird die Initiierung eines Wissensaustausches für mehr Demokratie und Menschenrechte in Pakistan angestrebt. Der Verein setzt sich für Kultur, Demokratie, Soziales und Menschenrechte ein und beabsichtigt, neue Impulse für die Deutsch-Pakistanischen Beziehungen auszulösen. Dieses soll durch ständigen Dialog, insbesondere durch Seminare, Veranstaltungen und Feste in Deutschland und mittels Hilfsprojekten in Pakistan erreicht werden.
Die Seminare behandeln politische, soziale und kulturelle Themen wie zum Beispiel „Zukunft der Demokratie in Pakistan“ oder „Rolle der Frauen in der pakistanischen Gesellschaft“. Die Feste sollen für mehr gegenseitiges Verständnis beider Länder werben und die Menschen und Kulturen einander näher bringen, zum Beispiel durch ein „Deutsch-Pakistanisches Volksfest“. Politiker, Wissenschaftler und Künstler aus Pakistan und Deutschland werden als Gäste für die Seminare, Veranstaltungen und Feste eingeladen. Die Seminare oder Veranstaltungen werden unentgeltlich veranstaltet und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung.
4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Ethnien gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
5. Der Verein kann an geeigneten Orten Untergliederungen bzw. Regionalgruppen errichten.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Bei Austritt aus der Gesellschaft oder bei deren Auflösung haben sie kein Anrecht auf irgendwelche Gewinnanteile. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die die Ziele und Zwecke der Deutsch-Pakistanischen Gemeinschaft für Kultur und Demokratie fördert und unterstützt. Juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Islamischen Republik Pakistan, wie Verbände und Firmen, können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder der Vorsitzende im Namen des Vorstandes. Über jede Aufnahme von neuen Mitgliedern werden die Mitglieder des Vorstandes informiert. Dem Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist beendet im Todesfall, durch Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den in § 1 Abs. 3 dieser Satzung genannten Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt, wenn es trotz Aufforderung mehr als zwölf Monate keinen Beitrag entrichtet hat, oder wenn ein anderer gleichwichtiger Grund vorliegt. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung des Vorstandes zu hören.
3. Der Beschluss des Vorstandes, mit dem ein Mitglied nach § 2 Abs. 2 ausgeschlossen wird, ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mittel des Vereins, Beitrag
1. Haupteinnahmequelle des Vereins sind Mitgliedsbeiträge und Spenden.
2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 100. Studenten/ Erstauszubildende zahlen einen Jahresbeitrag von € 50. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten. Die Mitgliederversammlung kann den Jahresbeitrag ändern.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung prüft den Jahres- und Kassenbericht und erteilt dem Vorstand Entlastung.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten. Bei Abstimmung entscheidet, abgesehen von der Beschlussfassung über Satzung, Änderungen und die Auflösung der Gesellschaft, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Juristische Personen, Verbände und Firmenmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihre Organe aus. Sie können sich bei einer Mitgliederversammlung durch eine Person vertreten lassen, die nicht Mitglied der Gesellschaft sein muss. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht, die für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen ist, erforderlich. Vor der ersten Abstimmung sind erteilte Vollmachten dem Versammlungsleiter vorzulegen. Ein bevollmächtigter Vertreter kann nur eine Vertretung wahrnehmen.
4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung und Wahlvorschläge sind schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten. Sie sind unverzüglich, mindestens eine Woche vorher, den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Werden Anträge nach dieser Frist gestellt, können sie nur behandelt werden, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
6. Auf Verlangen einer Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder eines Drittels aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
8. Mitgliederversammlungs- und Sitzungssprache ist Deutsch. Für eine bessere Verständigung können Englisch und Urdu (Pakistanisch) zusätzlich verwendet werden.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern mit Funktionen zusammen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann mit einstimmiger Entscheidung des Vorstandes geändert werden.
2. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreffen. Ihm obliegen die ihm aufgrund dieser Satzung im Einzelnen zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Beratung der jährlichen Arbeits- und Haushaltspläne
d) die Entscheidung über die Teilnahme des Vereins an Veranstaltungen
e) die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins.
3. Mindestens einmal halbjährlich soll der Vorsitzende die Mitglieder über wichtige Angelegenheiten des Vereins und über die Tätigkeit des Vorstandes durch Rundschreiben oder durch Sitzungen informieren.
4. Vorstand gem. § 26BGB ist der Vorsitzende, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Ein Vorstandsmitglied kann durch eine Vollmacht seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Vorstandsmitglied, welches für eine bestimmte Zeit nicht anwesend sein kann, benennt durch eine Vollmacht ein anderes Mitglied als seine Vertretung. Eine Vorstandssitzung gilt nur als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Ausschüsse
Der Vorstand kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse einsetzen, die der Anregung und Planung von Arbeiten des Vereins dienen.
§ 8 Der Beirat
1. Der Beirat, der aus bis zu acht Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes unterstützen.
2. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes berufen bzw. abberufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Berufung von Beiratsmitgliedern. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann bzw. auf Einladung des Vorstandes teilnimmt. Für die Arbeitsweise des Beirates, insbesondere der Beschlussfassung und deren Beurkundung, gilt diese Satzung sinngemäß.
3. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung bzw. Abberufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen. Nach Neuwahlen des Vorstandes sind die Beiratsmitglieder neu zu berufen bzw. zu bestätigen.
§ 9 Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung geändert werden. Dieser Punkt der Tagesordnung muss in der Einladung ausdrücklich benannt sein. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder die Feststellung, dass der bisherige Zweck der Gesellschaft weggefallen ist, wird wie eine Satzungsänderung beschlossen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen an amnesty international, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
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